Bericht vom zweiten Prozesstag (19.1.24)
Zu Beginn des zweiten Prozesstages geht die Richterin auf das Gespräch nach der Sitzung am 18. Januar ein. Sie verliest dazu einen Vermerk über die Möglichkeit der Einstellung gegen Auflagen für alle Angeklagten. Bei der Erörterung waren neben den Richter*innen alle Anwält*innen, die Staatsanwaltschaft und die fünf Angeklagten anwesend. Die Richterin sagt, dass das Hooligan-Urteil nicht auf das Rondenbarg-Verfahren übertragen werden kann. Stattdessen will sie es eher mit der Entscheidung im Elbchaussee-Verfahren vergleichen. Eine Einstellung könne nach § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) mit einer Geldauflage und einer allgemeinen Form der Distanzierung von Gewalt bei Demonstrationen erfolgen.